Aktuelles

Pressemitteilung

Das Präsidium des NOFV hat sich im Rahmen seiner Tagung am 21.09.2017 intensiv mit den Entscheidungen der Rechtsorgane des NOFV zu den Sportgerichtsverfahren gegen den SV Babelsberg 03 und gegen den FC Energie Cottbus zum Spiel am 28.04.2017 und den diversen hierzu veröffentlichten Pressemitteilungen befasst.

Im Ergebnis dessen ist zunächst folgende Richtigstellung veranlasst:

1.

Das NOFV-Sportgericht hat den SV Babelsberg 03 nach den schweren Zuschauer-Ausschreitungen beim Meisterschaftsspiel der Regionalliga Nordost gegen den FC Energie Cottbus am 28. April 2017 ausschließlich wegen des massiven Entzündens von pyrotechnischen Gegenständen, Bengalischen Feuern und wegen des Abschießens einer Brandrakete durch Anhänger des Vereins verurteilt. Eine Verurteilung bzw. Bestrafung des Vereins wegen des Rufes eines Babelsberger Anhängers: „Nazi-Schweine raus“ ist nachweislich nicht erfolgt. Die entsprechende Formulierung im Tatbestand des Urteils diente allein der Vervollständigung des Sachverhaltes und ist wortwörtlich aus dem Bericht der Sicherheitsaufsicht übernommen.

2.

Gegenstand und Grundlage der Verfahren vor dem NOFV-Sportgericht gegen den FC Energie Cottbus und den SV Babelsberg 03 waren ebenfalls allein die massiven pyrotechnischen Aktionen beider Fanlager und die Platzstürmung von Cottbuser Anhängern.

Rassistische Fehlhandlungen von Anhängern, wie das Zeigen des Hitler- Grußes oder das Grölen rechter Parolen, sind in den vorliegenden Berichten des Spielleiters, der Schiedsrichter und der NOFV-Sicherheitsaufsicht nicht enthalten und waren daher den Mitgliedern des NOFV-Sportgerichtes bei Urteilserlass nicht bekannt. Die Verfahrensunterlagen sind den beteiligten Vereinen zugegangen. Auch der SV Babelsberg hat in seiner ausführlichen Stellungnahme im Sportgerichtsverfahren zu derartigen Handlungen der Cottbuser Anhänger nichts vorgetragen.

3.

Zum Berufungs- und Wiederaufnahmeverfahren ist seitens des Verbandsgerichtes dem Verein SV Babelsberg 03 umfassend Gelegenheit gegeben worden, sich zu den Tatvorwürfen zu äußern.

Die Durchführung von Verfahren vor den Rechtsorganen des NOFV regeln die Satzung und die Ordnungen des Verbandes, die sich die Vereine selbst gegeben haben.

Der SV Babelsberg 03 hat sich nicht an diese Vorgaben gehalten, die für Vereine und Verbandsorgane bindend sind.

Die vorgenannten Umstände ergeben sich nachweislich aus den beschriebenen Dokumenten und Unterlagen.

Die in der Pressemitteilung des SV Babelsberg 03 vom 20.07.2017 und weiteren Presseveröffentlichungen erfolgten Äußerungen, u. a. wie:

…der SVB wird durch ein Urteil des NOFV genau dafür bestraft, was DFB-Chef Grindel fordert: Couragiertes Auftreten gegen Nazis!“;

die rechtsradikalen Provokationen (der Cottbusser Anhänger) hätten demgegenüber beim NOFV-Gericht nicht einmal eine Erwähnung gefunden;

das NOFV-Gericht mache damit „rechtes Gedankengut in Fußballstadien salonfähig…“;

der Verband verstecke sich hinter formalrechtlichen, willkürlichen Auslegungen seiner Ordnungen und Satzung,

sind daher verfälschend und unzutreffend.

 

Der SV Babelsberg 03 ist vom NOFV-Präsidium mit Schreiben vom heutigen Tage zur Gegendarstellung aufgefordert worden. Die Einleitung weiterer geeigneter Maßnahmen bleibt vorbehalten. 

 

4.

Auch im Verfahren des SV Babelsberg 03 vor dem NOFV-Verbandgericht waren keine Umstände festzustellen, die dem NOFV-Präsidium eine Korrektur der dort getroffenen Entscheidungen ermöglicht hätte. Das Verbandsgericht hat sich erkennbar an die geltenden Rechtsgrundlagen und Verbandsregularien gehalten. Ein Abänderung bzw. verfahrensleitende Anordnungen durch das NOFV-Präsidium sind, insbesondere aufgrund der Unabhängigkeit der Rechtsorgane, weder möglich noch gerechtfertigt.

Dies gilt auch in Bezug auf die vom SV Babelsberg erhobene Gegenvorstellung; hier hat das NOFV-Präsidium nach intensiver Prüfung keine weitere Veranlassung gesehen, bzgl. der genannten Sachverhalte tätig zu werden. Ordnungen und Satzung des NOFV sehen einen derartigen Rechtsbehelf nicht vor.

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