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Corona-Pandemie - Aktuelle Rechtsfragen im Sport

© Lentze Stopper Rechtsanwälte PartGmbB

Aufgrund der Corona-Pandemie ruht in nahezu jeder Sportart der Spiel-, Trainings- und Wettkampfbetrieb. Ein bewährtes Krisenmanagement gibt es ebenso wenig wie einschlägige Rechtsprechung.

Die folgende Übersicht soll einen Überblick über die aktuell wichtigsten rechtlichen Fragen sowie kurze Einschätzungen dazu geben. Klicken Sie dazu einfach auf die jeweiligen Teilbereiche um die Fragen und Antworten zu sehen.

Es wird grundsätzlich empfohlen, insbesondere Entscheidungen im Zusammenhang mit der Durchführung oder Absage von öffentlichen Veranstaltungen in enger Abstimmung mit den staatlichen Einrichtungen (insbesondere den Gesundheitsbehörden) zu treffen und die Kriterien der Entscheidung zu dokumentieren, um so eine kommunikative Basis mit den Werbe- und Medienpartnern zu schaffen.

Allgemeines

Ist die Corona-Pandemie ein Fall „höherer Gewalt“?

Grundsätzlich ja. Allerdings kann der Begriff in verschiedenen Rechtsgebieten unterschiedliche Bedeutung haben. Zusammenfassend kann man festhalten, dass Ereignisse höherer Gewalt von außen kommen, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisen, keiner Risikosphäre der Vertragsparteien zugewiesen werden können und auch durch äußerste Sorgfalt nicht zu vermeiden sind. Solche Ereignisse ziehen regelmäßig die generelle Folge nach sich, dass keine der Vertragsparteien der anderen auf Schadensersatz haftet. Allerdings bekommt derjenige, der aufgrund der „höheren Gewalt“ nicht leisten kann, grundsätzlich auch keine Gegenleistung.

Gilt das für sämtliche Verträge?

Nein, denn die Risikoverteilung kann durch vertragliche Regelungen (Force-Majeure-Klauseln, Garantien, etc.) in beide Richtungen verschoben werden. Entsprechend sollten im ersten Schritt Verträge auf solche Regelungen hin geprüft werden.

Greifen gesetzliche Maßnahmen zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie?

Update: Nach Art. 5 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im
Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom
27. März 2020 („Covid-19 AbmilderungsG“) kommen Erleichterungen im Bereich der schuldrechtlichen Vertragsverhältnisse nur Verbrauchern und Kleinstunternehmern zu Gute. Insofern greift das Vertragsmoratorium nur bedingt (vgl. Art. 240 EGBGB, § 1). Arbeitsverträge sind hiervon ohnehin ausgenommen.

Spielbetrieb

Sind alle Entscheidungen im sportlichen Bereich hinsichtlich Saisonabbruch, Saisonunterbrechung, Auf- und Abstieg grundsätzlich rechtsmittelfähig?

In den meisten Fällen gibt es für die jeweiligen Sonderentscheidungen keine ausreichende Satzungsgrundlage. Wenn Entscheidungen getroffen werden, die für bestimmte Parteien unverhältnismäßig oder insgesamt zu einseitig getroffen werden, sind sie nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen anfechtbar.

Dürfen sich Mannschaften oder einzelne Spieler weigern, an einem Wettbewerb teilzunehmen, wenn sie Bedenken hinsichtlich der Corona-Pandemie haben?

Bestehen für den Wettbewerb oder die einzelne Sportveranstaltung keine behördlichen Anordnungen oder Empfehlungen und erfolgt die Nichtteilnahme nach freiem Ermessen, ist eine Zumutbarkeit der Teilnahme anhand der konkreten Umstände und der allgemeinen Gefährdungslage zu bemessen. Im Übrigen können Mannschaften (ggf. auch einzelne Spieler) grundsätzlich eine Spielteilnahme verweigern, ohne sich dadurch schadensersatzpflichtig zu machen; v.a. dann, wenn es eine entsprechende behördliche Anordnung oder Empfehlung gibt.

Arbeitsrecht

Welche Fürsorgepflichten hat der Arbeitgeber?

Der Arbeitgeber ist gegenüber den Arbeitnehmern (z.B. Sportler, Mitarbeiter) dazu verpflichtet, sie vor Gefahr für Leben und Gesundheit zu schützen, also auch über Gesundheitsgefahren und Infektionsrisiken zu unterrichten sowie Schutzmaßnahmen zu treffen. Der Arbeitgeber hat seine Arbeitnehmer zu informieren, sollte es konkrete Hinweise auf Infektionsrisiken geben. Unterlässt der Arbeitgeber dies, kann er sich schadensersatzpflichtig machen.

Müssen Sportler weiterbezahlt werden?

Grundsätzlich ja. Denn vom arbeitsrechtlichen Grundsatz „ohne Arbeit – kein Lohn“ gibt es entscheidende Ausnahmen. In der derzeitigen Situation ist hier vor allen Dingen das Betriebs- und Wirtschaftsrisiko zu beachten, das der Arbeitgeber trägt.

Was ist das Instrument der „Kurzarbeit“?

Die Agentur für Arbeit zahlt einen Zuschuss zum Arbeitslohn, wenn Kurzarbeit angeordnet wird. Unter Kurzarbeit wird eine (zeitweise) Verkürzung der Arbeitszeit bei gleichzeitigem Entfall des der Verkürzung äquivalenten Entgelts verstanden. Die Verkürzung kann stundenweise erfolgen oder auch bis hin zur „Kurzarbeit Null“ reichen, also der vollständigen Einstellung der Arbeit für einen definierten Zeitraum. Kurzarbeit ist stets befristet, da sie einer Ausnahmesituation Rechnung trägt. Für den Arbeitgeber kann sie vorteilhaft sein, da er bei der Zahlung der Lohn- und Gehaltskosten entlastet wird.

Durch das nun erlassene „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ gibt es verschiedene Änderungen: (1) die erforderliche Quote der vom Arbeitswegfall betroffenen Beschäftigten wird auf 10% herabgesetzt; (2) der Bezugszeitraum wird auf 24 Monate verlängert; (3) der Arbeitsausfall muss nicht mehr durch Abbau von Überstunden kompensiert werden und (4) es erfolgt eine Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Agentur für Arbeit.

Was ist beim Kurzarbeitergeld zu beachten?

Wichtig ist, dass der Arbeitgeber im Bedarfsfall bei der zuständigen Agentur für Arbeit Kurzarbeit anzeigen und innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten beantragen muss. Voraussetzung dafür ist insbesondere (1) ein unvermeidbarer erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall, (2) der nur vorübergehender Natur ist, (3) der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht gleichzeitig kündigt und, (4) dass die Kurzarbeit nicht einseitig verordnet werden kann, sondern der Arbeitnehmer damit einverstanden sein muss (z.B. Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder individualvertragliche Vereinbarungen).

Wie berechnet sich das Kurzarbeitergeld?

Das Kurzarbeitergeld für den Arbeitnehmer beträgt je nach Familiensituation zwischen 60% und 67% der Nettoentgeltdifferenz. Die Nettoentgeltdifferenz entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem gerundeten Soll- bzw. Ist-Entgelt.

Beispiel: Ein Angestellter ist alleinstehend und verdient regulär EUR 3.600 brutto im Monat. Die Arbeitszeit verringert sich um 40%. Statt des regulären Nettoentgeltes von etwa EUR 2.060 erhält er nun ca. EUR 1.400 Nettogehalt vom Arbeitgeber plus
EUR 400 Kurzarbeitergeld (67% der Nettoentgeltdifferenz) von der Agentur für Arbeit. Insofern erhält der Angestellte zusammen EUR 1.800.

Das Kurzarbeitergeld ist grundsätzlich steuerfrei. Sozialversicherungsbeiträge werden zu 100% von der Agentur für Arbeit getragen. Allerdings ist bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zwischen dem tatsächlich erzielten Entgelt und dem Kurzarbeitergeld zu unterscheiden.

Kann der Arbeitgeber freiwillig das Kurzarbeitergeld aufstocken?

Ja, der Arbeitgeber kann grundsätzlich die durch die Kurzarbeit entstehende Differenz des Nettoentgelts freiwillig aufstocken bzw. ausgleichen. Auf die Bewilligung eines entsprechenden Antrags hat dies keine Auswirkungen.

Kann das Kurzarbeitergeld auch für hochbezahlte Sportler beantragt werden?

Ja, die Beantragung des Kurzarbeitergelds ist unabhängig vom jeweiligen Bruttomonatsgehalt möglich. Allerdings liegt die Beitragsbemessungsgrenze bei EUR 6.900 bzw. in den „neuen Bundesländern“ bei EUR 6.450. Der darüber hinausgehende Anteil des Bruttogehalts ist entweder vom Arbeitgeber weiterzubezahlen oder es wird zum überschießenden Bruttogehaltsanteil einvernehmlich ein (teilweiser) Gehaltsverzicht mit dem Arbeitnehmer vereinbart.

Welche Gestaltungsoptionen gibt es sonst noch?

Aktuell viel diskutiert ist ein (teilweiser) Gehaltsverzicht des Arbeitnehmers. Dieser ist grundsätzlich möglich, muss jedoch unter Zustimmung des Arbeitnehmers vereinbart werden.

Kann ein am Coronavirus erkrankter Arbeitnehmer Entschädigungsansprüche geltend machen?

Möglich sind Entschädigungsansprüche nach
§ 56 Abs. 1 IfSG. Im Fall behördlicher Anordnungen (z.B. Quarantäne) kann für den Arbeitnehmer ein Erstattungsanspruch entstehen, der zunächst vom Arbeitgeber gezahlt wird und dann auf diesen übergeht. Dies gilt nicht, sofern der Arbeitnehmer sonstige Entgeltfortzahlungen erhält.

Was ist zu beachten, wenn der Wettkampf verschoben wird, aber der Arbeitsvertrag endet?

Im Sommer (bei regulärem Saisonübergang) endet ein großer Teil der Spielerverträge. Sollten die Ligen die jeweilige Saison verlängern und die Spielzeit 2019/20 erst später zu Ende gehen, könnten einige Spieler pro Verein vertraglich bereits nicht mehr an den Verein gebunden sein. Bei einem späteren Saisonende müssten im Einklang mit den lizenzrechtlichen Vorgaben Sondervereinbarungen getroffen werden, sofern nicht entsprechende vertragliche (Muster-)Verträge entsprechende Formulierungen („bis Saisonende“) enthalten. Möglich, aber weniger rechtssicher, könnten auch Vertragsanpassungen aufgrund einer sog. Störung der Geschäftsgrundlage sein.

Sponsoring- und Partnerverträge

Welche Rechte bestehen, wenn eine Sportveranstaltung ersatzlos abgesagt wird?

Bei einer ersatzlosen Absage einer Sportveranstaltung muss der Sponsor grundsätzlich keine Vergütung mehr leisten, wenn die geschuldete Sponsoringleistung nicht mehr erbracht werden kann. Einzelfallabhängig kann der Sponsor den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen oder sich von der Pflicht zur Zahlung der Vergütung befreien lassen. Entscheidend ist allerdings stets der konkrete Vertrag und besonders die erbrachten und künftig noch möglichen Sponsoringleistungen.

Welche Rechte bestehen, wenn die Sportveranstaltung verschoben wird?

Bei einer Verschiebung der Sportveranstaltung kann die geschuldete Sponsoringleistung grundsätzlich noch erbracht werden – wenn auch verspätet. Gibt der Veranstalter unmittelbar einen Ersatztermin bekannt oder stellt diesen zumindest in Aussicht, ist der Sponsor in seinen Ansprüchen regelmäßig beschränkt. Denkbar wäre etwa eine Vertragsanpassung.

Führt ein Zuschauerausschluss zu einer Beeinträchtigung meiner Rechteverwertung?

Nicht unbedingt. Es muss grundsätzlich zwischen medienrelevanten und nicht-medienrelevanten Sponsoringverträgen und des jeweiligen Werbewertes unterschieden werden. Während bei ersterem die Rechteverwertung im Rahmen der medialen Übertragung der Sportveranstaltung sichtbar ist, erfolgt bei letzterem die Rechtverwertung in der Regel nur am Veranstaltungsort.

Können Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche geltend gemacht werden?

Grundsätzlich nein. Beide Ansprüche setzen eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vertragspartners voraus. Jedenfalls handelt der Veranstalter nicht schuldhaft, wenn er die Sportveranstaltung aufgrund der Corona-Pandemie absagt oder verschiebt. Insbesondere, wenn eine behördliche Anordnung oder Empfehlung vorliegt, wird jedenfalls ein Fall „höherer Gewalt“ vorliegen.

Welche Ansprüche haben Dienstleister?

Auch bei Dienstleistungsverträgen gilt in der Regel, dass den Veranstalter kein Verschulden trifft, wenn er die Sportveranstaltung aufgrund der Corona-Pandemie absagt oder verschiebt. Er ist auch nicht für einen Zuschauerausschluss verantwortlich, weswegen z.B. Hospitality-Leistungen nicht erbringbar sind.

Ticketing

Muss der Ticketpreis bei einer Absage oder einem Zuschauerausschluss zurückerstattet werden?

Das hängt in erster Linie von den Ticket-Vertragsbestimmungen ab. Im Profisport sehen solche – nahezu stets mittels AGB abgeschlossene – Verträge in der Regel die Szenarien Veranstaltungsausfall, Geisterspiele und Verlegungen vor. Insbesondere bei Verschiebungen behalten zwar mehrheitlich die Tickets ihre Gültigkeit. Es bestehen dann in der Regel aber Rücktrittsrechte für beide Parteien, die dazu führen, dass der Vertrag rückabgewickelt wird. Bei ersatzlosen Ausfällen ist der Ticketpreis zu erstatten.

Müssen auch Gebühren zurückerstattet werden?

Auch dies hängt von der vertraglichen Ausgestaltung ab. Grundsätzlich müssen Gebühren nicht erstattet werden, wenn die Kosten entstanden sind und ursprünglich berechtigt erhoben wurden (z.B. für den Versand eines Tickets, denn der Versand hat im Interesse des Kunden tatsächlich stattgefunden).

In welchem Zeitraum ist der Rücktritt zu erklären?

Ein möglicher Rücktritt ist zunächst nicht an eine unregelmäßige Frist gebunden. Ggf. kann der Veranstalter dem Kunden aber z.B. im Zuge der Mitteilung, dass die Sportveranstaltung verlegt wurde, eine entsprechende angemessene Frist zum Rücktritt setzen. Diese ist dann auch einzuhalten.

Was gilt bei Dauerkarten?

Im Fall von Dauerkarten wird ein (Gesamt-)Rücktrittsrecht des Kunden nicht zu rechtfertigen sein, falls nicht eine ganze Saison ausfällt. Unter Umständen könnte dem Kunden eine teilweise Erstattung bzw. ein (Teil-)Rücktrittrecht zustehen. Sollte die Verlegung, wie derzeit, aber einer Pandemie geschuldet sein, werden sicher viele Dauerkartenkunden zur Unterstützung „ihres“ Vereins auf die Geltendmachung möglicherweise bestehender Ansprüche gerne verzichten.

Kann dem Kunden auch ein (Wert-) Gutschein angeboten werden?

Update: Einige Veranstalter hatten bereits eine entsprechende Regelung in ihre Ticket-AGB aufgenommen. Nun will auch die Bundesregierung u.a. Sportveranstalter bei den Erstattungsregelungen für Tickets entlasten. Fällt eine Veranstaltung aufgrund der Corona-Pandemie aus, sollen die Veranstalter per Gesetz ihren Kunden statt einer Rückzahlung des Ticketpreises auch einen Gutschein anbieten können. Die Einzelheiten des Gesetzes werden derzeit noch abgestimmt; entsprechende legislative Beschlüsse sollen in den kommenden Tagen getroffen werden. Durch eine „Gutschein-Lösung“ wird das finanzielle Risiko zwar lediglich auf später „verlagert“, dennoch kann eine Erstattung mittels Gutscheins aktuell als Liquiditätsstütze dienen. Auch für Dauerkarten soll eine entsprechende Regelung vorgesehen werden.

Vereins- und Gesellschaftsrecht

Wie können nötige Versammlungen abgehalten werden?

Um trotz der Vermeidung persönlicher Kontakte entscheidungsfähig zu bleiben, sind virtuelle Versammlungen und elektronische Abstimmungen denkbar. Dazu bedarf es grundsätzlich einer Regelung im Gesellschaftsvertrag bzw. in der Satzung
oder der Vorabzustimmung sämtlicher Mitglieder des jeweiligen Organs. Art. 2 des Covid-19 AbmilderungsG schafft nun – vorübergehend – erhebliche Erleichterungen für Vereine und Gesellschaften:

Vereine: Der Vorstand kann ohne Satzungsregelung oder Allzustimmung virtuelle Mitgliederversammlungen ermöglichen oder es vorsehen, dass Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung ohne Teilnahme schriftlich abgegeben werden können.

Update: Diese Erleichterungen gelten ausdrücklich nur für die Mitgliederversammlung. Für Vorstandssitzungen und Versammlungen etwaiger anderer Vereinsorgane (Verwaltungsrat, Beirat, etc.) gilt weiterhin der Grundsatz, dass ohne Satzungsgrundlage für virtuelle Versammlungen die vorherige Zustimmung aller Organmitglieder einzuholen ist. Für Vorstandsbeschlüsse im reinen Umlaufverfahren gilt unverändert die Regelung des § 32 Abs. 2 BGB (=einstimmige Beschlussfassung nötig), soweit keine anderslautende Satzungsregelung existiert.

GmbH: Beschlüsse der Gesellschafter können in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter gefasst werden.

AG: Auch ohne Satzungsermächtigung kann der Vorstand über die Teilnahme der Aktionäre an der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation, die Stimmabgabe im Wege elektronischer Kommunikation, die Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats im Wege der Bild- und Tonübertragung sowie über die Zulassung der Bild- und Tonübertragung entscheiden.

Muss ich als verantwortliches Organ besondere Informationspflichten beachten?

Grundsätzlich besteht die allgemeine Pflicht, die Vereinsmitglieder oder Gesellschafter proaktiv zu informieren, wenn Planungen nicht mehr zutreffen
oder sich die Geschäfte signifikant ändern. Die konkret zu erteilenden Informationen beurteilen sich stets danach, wie und in welchem Maße der Verein oder die Gesellschaft von der Pandemie betroffen ist.

Was gilt für Mitgliedsbeiträge beim Verein?

Werden Einrichtungen eines Vereins vorübergehend geschlossen und können Mitglieder die sportlichen Angebote des Vereins nicht wahrnehmen, bedeutet das nicht zwingend, dass die Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen entfällt. Mit einem Mitgliedschaftsverhältnis sind nämlich weitere Rechte verbunden als nur die Benutzung von Einrichtungen oder die Inanspruchnahme von Angeboten.

Insolvenzrecht

Was gilt, wenn dem Verein oder der Gesellschaft die Insolvenz droht?

Bei einer drohenden Insolvenz muss der Verein
oder die Gesellschaft unabhängig von der Organisationsform unverzüglich nach Auftreten der Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen. Neben den wirtschaftlichen sehen verschiedene Verbände bzw. Ligen zusätzlich sportliche Konsequenzen (z.B. Punktabzüge) vor, die den insolventen Verein zusätzlich belasten können. Einzelne Verbände bzw. Ligen erwägen allerdings bereits von diesen sportlichen Konsequenzen vorübergehend abzusehen.

Das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) sieht vor, dass die Insolvenzantragspflicht und die Zahlungsverbote bis zum
30. September 2020 ausgesetzt werden, es sei denn, die Insolvenz beruht nicht auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie oder es besteht keine Aussicht auf die Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit. Für einen dreimonatigen Übergangszeitraum wird auch das Recht der Gläubiger suspendiert, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht sowie die Regelung zum Eröffnungsgrund bei Gläubigerinsolvenzanträgen soll im Verordnungswege bis zum 31. März 2021 verlängert werden können.

Was ist eine Planinsolvenz?

Update: Bei einer Planinsolvenz handelt es sich um die umgangssprachliche Bezeichnung für eine geplante Insolvenz. Dabei wird neben dem Insolvenzantrag unmittelbar auch ein bereits erstellter Insolvenzplan beim zuständigen Amtsgericht eingereicht. Im Rahmen dieses Insolvenzplanes ist es dem Verein oder der Gesellschaft möglich, das Insolvenzverfahren ganz oder teilweise mitzubestimmen. Zwar dient auch der Insolvenzplan natürlich dem übergeordneten Ziel, alle Insolvenzgläubiger bestmöglich zu befriedigen, allerdings können mit diesem auch weitere wirtschaftliche und rechtliche Ziele verfolgt werden. In diesem Rahmen kann z.B. die Sanierung oder Um- bzw. Neustrukturierung des Vereins oder der Gesellschaft durch unterschiedliche Maßnahmen angestrebt werden. Bei einer Planinsolvenz bleibt der Vorstand des Vereins oder die Geschäftsführung einer Gesellschaft im Amt. Lediglich die Abwicklung des eigentlichen Verfahrens muss durch einen Sachwalter überwacht werden.

Datenschutz

Was muss ich als Arbeitgeber in datenschutzrechtlicher Hinsicht beachten?

Datenschutzrechtliche Vorschriften zugunsten des Arbeitnehmers können im Bereich der gesundheitlichen (auch präventiven) Pandemie-Maßnahmen zu Konflikten führen. Dies betrifft insbesondere die Verarbeitung besonders sensibler (Gesund-heits-) Daten, die entweder durch Handlungen des Arbeitgebers (z.B. Temperaturmessung, Auskunft) oder der Behörden (z.B. Standortbestimmung infizierter Personen mittels Handydaten) betroffen sind. Zudem sind zahlreiche Vorgaben bei der Arbeit von Arbeitnehmern im Home-Office auch im Bereich Datenschutz zu beachten (Vertraulichkeit, IT-Sicherheit).

Staatliche Finanzierungsinstrumente

Welche staatlichen Finanzierungsinstrumente gibt es?

Es gibt verschiedene staatliche Hilfsinstrumenten und einen Schutzschirm, der u.a. Steuerstundungsmodelle, KfW-Kredite, Soforthilfen für kleine und mittlere Unternehmen, unbegrenzte Liquiditätshilfen sowie Wirtschaftsstabilisierungsfonds enthält. Im Einzelfall können darauf auch Vereine
oder Gesellschaften aus dem Sport zurückgreifen. Außerdem haben bereits die ersten Landessportverbände und einzelne Sportfachverbände Hilfsmaßnahmen und -projekte angestoßen, auf die die jeweiligen Vereine zurückgreifen könnten.

Private Finanzierungs- und Strukturierungsinstrumente

Gibt es Finanzierungsinstrumente, die Vereinen auch in wirtschaftlich schwieriger Lage zur Verfügung stehen?

Erste Beispiele aus dem Sport zeigen bereits, dass Finanzierungsinstrumente, die eine rasche und persönliche Einbindung der Fans, Partner und sonstigen Unterstützer des Vereins ermöglichen, aufgrund der aktuellen Lage nahezu zwingend im Rahmen der Liquiditäts- und Finanzierungsplanung in Betracht gezogen werden sollten. Möglich und nachhaltig gestaltbar sind, z.B. die Initiierung von Crowdfunding- bzw. Crowdinvesting-Kampagnen, die Ausgabe von Genussrechten oder -scheinen, die Schaffung einer Business-Club-Struktur mit Beteiligungsmöglichkeiten oder die Ermöglichung (atypisch) stiller Beteiligungen (dies typischerweise bei Vorliegen einer ausgegliederten Spiel- bzw. Vereinsbetriebs-Gesellschaft).

Können auch Überlegungen angezeigt sein, die die aktuelle Struktur des Vereins betreffen?

Sofern es die jeweils anwendbaren Verbandsvorschriften (vgl. „50+1“ im Fußball) und die Satzung des Vereins zulassen, kann die Ausgliederung des Vereinsspielbetriebs (ggf. auch nur derjenige einer einzelnen Sportabteilung) eine sinnvolle und existenzerhaltende Strukturmaßnahme sein. Zum einen kann dadurch ggf. die Insolvenz des Vereins und der Verlust der Anerkennung der Gemeinnützigkeit verhindert werden. Zum anderen bieten Gesellschaftsstrukturen, die im Unterschied zu Vereinen „finanziell verwertbare Anteile“ begründen, die Möglichkeit, sich über eben jene und/oder über die Einbindung von Partnern zu finanzieren. Dies kann kurzfristig, aber auch nachhaltig und über die aktuelle Krise hinaus hilfreich sein.

Disclaimer

Obgleich dieses Dokument sorgfältig erstellt wurde, dient dieses nur als Leitfaden und beinhaltet keine rechtliche oder professionelle Beratung. Der NOFV und Lentze Stopper übernehmen keine Verantwortung für die in diesem Dokument enthaltenen Informationen und lehnen jegliche Haftung in Bezug auf diese Informationen ab.

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