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Beschwerde des SV 1890 Westerhausen stattgegeben

In der Beschwerdesache des SV 1890 Westerhausen e. V. gegen den Beschluss des Präsidiums zum Entzug der Zulassung zur NOFV-Herren-Oberliga im Spieljahr 2022/2023 hat das Verbandsgericht des NOFV der Beschwerde des Vereins stattgegeben. Der Verein wird somit – wie gehabt – die Meisterschaftsspiele in der NOFV-Oberliga bestreiten und weiterhin am sportlichen Wettbewerb teilnehmen.

„Unstreitig hat der Verein seine A-Junioren-Mannschaft nach dem 4. Spieltag der Herren-Oberliga und vor Beginn der Saison 2022/2023 in der A-Junioren-Landesliga im Fußballverband Sachsen-Anhalt zurückgezogen“, so die Feststellung des Verbandsgerichts. „Insoweit ist dem Präsidium des NOFV zunächst dahingehend zuzustimmen, dass der Rückzug der A-Junioren-Mannschaft des Beschwerdeführers zu einem derart frühen Zeitpunkt der Saison aus Gründen der Gleichbehandlung aller Vereine den Entzug der Zulassung zur Folge haben kann. Die Verhältnismäßigkeit des Entzugs der Zulassung setzt allerdings auch voraus, dass der Verband seinerseits alle Regularien des Zulassungsverfahrens einhält bzw. eingehalten hat“, heißt es in der Begründung weiter. Als Organ des NOFV obliegt es dem Verbandsgerichts die Verfahrensweisen und Entscheidungen in Hinblick auf Satzung und Ordnungen neutral zu prüfen.

Till Dahlitz, Geschäftsführer des NOFV: „Wir müssen das Urteil akzeptieren, auch wenn wir es inhaltlich nicht vollumfänglich teilen. Die Vereine haben kürzlich auf dem NOFV-Verbandstag die zur Erteilung der Spiellizenz verpflichtende Einhaltung des Nachwuchssolls, darunter eine A-Junioren-Mannschaft die tatsächlich am Spielbetrieb teilnehmen muss, bestätigt. Für uns bleibt es daher weiterhin eine zwingende Notwendigkeit im Sinne der Jugendförderung und der Vereine. Wir werden aus den uns unterlaufenen Fehlern lernen und uns weiterhin für die Gleichbehandlung aller Vereine einsetzen.“

Der NOFV wird nun prüfen, inwieweit Änderungen der Ordnungen, auf Grundlage des Urteils, in Zukunft zu einer strikteren Umsetzung der Auflagen und Strafen, im Sinne der Interessengemeinschaft aller Oberligisten, beitragen können.

 

Bild und Text: NOFV

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